Gasabnahmen

nach DVGW - Arbeitsblatt G 607 /DIN EN 1949 Technische Regeln “Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen
und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen”

Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen sind alle 2 Jahre

von einem zugelassenen Sachkundigen zu überprüfen, da sonst die

Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt.

Der Halter / Eigentümer des Fahrzeuges ist zur Einhaltung der

Prüftermine verpflichtet.

Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen

Verkehr zugelassen sind (z.B. auf Campingplätzen etc.).

 

nach DVGW - Arbeitsblatt G 608Technische Regeln “Flüssiggasanlagen in Wassersport-Fahrzeugen”

Wassersport-Fahrzeuge mit einer Flüssiggasanlage an Bord müssen

ebenfalls alle 2 Jahre von einem sachkundigen Fachmann überprüft

und abgenommen werden. Verantwortlich für die Einhaltung der

Vorschriften und Prüftermine ist der Eigentümer.

 

nach §§ 33 und 38 UVV / BGV D 34 (bisherige VBG 21)

Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten, ortsveränderlichen Anlagen,

dass heißt  Imbiß- / Grillfahrzeugen, Bauwagen, Mannschaftsunterkünften

und LKW’s, sind gemäß den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft

(Unfallverhütungsvorschriften) von einem zugelassenen Sachkundigen in den

vorgeschriebenen Abständen zu überprüfen. Verantwortlich hierfür ist der

Unternehmer oder ein von ihm benannter Sicherheitsbeauftragter.

  

Wir überprüfen Ihre Flüssigasanlagen in Fahrzeugen gem. den

bestehenden gesetzlichen Vorschriften.